Geld für Wohnung & Heizung beantragen
Finanzielle Hilfe für den Unterhalt Ihrer vier Wände
Die Wohnkosten (Miete, Betriebs- und Heizkosten, Schuldzinsen bei Wohneigentum und Hausgeld) werden in angemessener Höhe übernommen.
Die Angemessenheit richtet sich nach der folgenden Tabelle:
Die Angemessenheit der Wohnung gilt auch als gegeben, wenn die tatsächlichen Gesamtkosten aus der Summe von Grundmiete und Betriebskosten (ohne Heizkosten) im Sinne einer sogenannten Bruttokaltmiete die Angemessenheitsgrenze aus der Summe der Ansätze für die beiden benannten Kostenarten nicht überschreitet.
Hinweis zur aktuellen Situation:
Die Kosten für Haushaltsenergie (Strom, Gas, Heizöl) sind in den vergangenen Monaten stark gestiegen, ein weiterer Preisanstieg ist in den nächsten Monaten realistisch. Diese Preissteigerung belastet die Haushalte stark, insbesondere Familien mit niedrigerem Einkommen.
Bei den Energiekosten ist zu differenzieren zwischen Stromkosten und Heizkosten.
Die Stromkosten sind Bestandteil der Regelleistung im SGB II, eine Übernahme höherer Abschlagszahlungen oder Nachzahlungen kommt nicht in Betracht, diese müssen aus eigenen Mitteln übernommen werden.
Die Heizkosten werden im Rahmen der Kosten der Unterkunft berücksichtigt. Sofern Sie bereits Leistungen nach dem SGB II beziehen und eine Abschlagsanpassung Ihres Gasversorgers, ein Erhöhungsschreiben bzgl. der Nebenkosten Ihres Vermieters oder eine Nebenkostenabrechnung erhalten haben legen Sie diese dem Jobcenter zeitnah vor.