FAQs – Fragen und Antworten
Häufig gestellte Fragen rund um’s Jobcenter
Wer kann Grundsicherung (Arbeitslosengeld II / Hartz IV) erhalten?
Leistungen der Grundsicherung kann jede hilfebedürftige Person beantragen, die zu wenige oder keine finanziellen Mittel hat, um den Lebensunterhalt für sich (und die eigene Familie) sicherzustellen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Person arbeitslos ist oder einer Beschäftigung nachgeht.
Die Voraussetzungen für eine Antragstellung hierfür sind:
Der Zugang zur Grundsicherung wurde durch das Sozialschutz-Paket der Bundesregierung vorübergehend erheblich erleichtert. So haben Menschen einen schnelleren und einfacheren Zugang zu den Leistungen.
Wer gehört zur Bedarfsgemeinschaft und wer zur Haushaltsgemeinschaft?
Eine Bedarfsgemeinschaft hat mindestens eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person in Form des Antragstellers bzw. der Antragstellerin. Hinzu kommen der Partner/die Partnerin und die unverheirateten Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.
Die Bedarfsgemeinschaft kann somit aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehen.
Zur Haushaltsgemeinschaft gehören alle Personen, die auf Dauer mit einer Bedarfsgemeinschaft in einem Haushalt zusammen leben.
Beispiel:
Sie haben das 25. Lebensjahr vollendet und leben bei Ihren Eltern. Dies hat zur Folge, dass Sie eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilden. Ihre Eltern gehören zu Ihrer Haushaltsgemeinschaft.
Zu einer Haushaltsgemeinschaft gehören zum Beispiel auch:
Welche Geldleistungen gibt es?
Die Grundsicherung umfasst einen Regelbedarf für den persönlichen Lebensunterhalt. Die Höhe des Regelbedarfs ist unterschiedlich, die aktuellen Regelbedarfe nach Personengruppen finden Sie hier. Mietkosten (Grundmiete, Betriebskosten und Heizkosten) oder Kosten für Wohneigentum, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie Kosten für verschiedene Mehrbedarfe können auch übernommen werden. Bei den Kosten der Unterkunft (KdU) beachten Sie bitte die geltenden Mietobergrenzen.
Bekommen meine Kinder auch Geldleistungen?
Ihre Kinder werden bei der Prüfung Ihres Anspruches mitberücksichtigt. Die Höhe der Regelbedarfe der Kinder richtet sich nach dem jeweiligen Alter, die aktuelle Höhe finden Sie hier. Kindergeld ist Einkommen und wird angerechnet.
Werden die Kosten für meine Wohnung übernommen? Gibt es eine Höchstgrenze?
Die Wohnkosten (ohne Haushaltsstrom) werden in angemessener Höhe übernommen. In den ersten sechs Monaten des Leistungsbezugs werden die Ausgaben für Miete und Heizung in der Regel in tatsächlicher Höhe anerkannt.
Was gilt alles als Einkommen?
Arbeitslosengeld II und Sozialgeld werden nur an diejenigen Personen gezahlt, die ihren eigenen Lebensunterhalt und den der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen aus eigener Kraft nicht oder nicht ausreichend sichern können.
Das heißt, Sie müssen zuerst eigene Mittel (Einkommen und Vermögen) einsetzen, bevor Sie finanzielle Hilfe erhalten.
Zum Einkommen gehört grundsätzlich jede Einnahme in Geld oder Geldeswert, wie beispielsweise:
Vom Einkommen abzuziehende Beträge und Freibeträge sind:
Für die Höhe Ihres Freibetrags ist das Bruttoeinkommen entscheidend.
Beispiel:
Sie üben eine geringfügige Beschäftigung aus (bis 450,00 Euro – in der Regel zahlen Sie keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge). Vom Einkommen können abgezogen werden:
Das ergibt einen Freibetrag von 170,00 €
Bitte beachten Sie, dass Sie Einnahmen immer angeben müssen, auch wenn Sie glauben, dass diese nicht angerechnet werden dürfen.
Beispiel: Ihr minderjähriges Kind trägt Zeitungen aus und erhält hierfür monatlich 60,00 Euro. Dieses Geld ist grundsätzlich anrechnungsfrei und hätte zunächst keine Auswirkungen auf die Leistungsberechnung. Denken Sie bitte trotzdem daran, uns mitzuteilen, dass Ihr Kind eine Tätigkeit ausübt. Hierzu reicht die Kopie vom Arbeitsvertrag und die Lohnabrechnung zunächst aus.
Sie können sich auch über den Freibetragsrechner einen ersten Überblick verschaffen.
Wann wird mein Einkommen angerechnet?
Einkommen wird immer für den Monat angerechnet, in dem Sie es bekommen. Daher ist es für uns besonders wichtig, dass Sie uns einen Kontoauszug zukommen lassen, wenn Sie Einnahmen das erste Mal erzielen.
Beispiel 1:
Sie fangen am 01.06.2021 eine neue Beschäftigung an und erhalten am 30.06.2021 Ihr erstes Gehalt. Die Anrechnung erfolgt für Juni.
Beispiel 2:
Sie fangen am 01.06.2021 eine neue Beschäftigung an und erhalten am 15.07.2021 Ihr erstes Gehalt. Die Anrechnung erfolgt im Juli.
Bitte reichen Sie uns monatlich nach Erhalt die Lohnabrechnungen ein. Zudem für den ersten Monat auch den Kontoauszug.
Zählt das Einkommen meiner Partnerin bzw. meines Partners mit?
Ja, wenn Sie mit Ihrem Partner beziehungsweise Ihrer Partnerin zusammen eine sogenannte „Bedarfsgemeinschaft“ bilden. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn Sie zusammen wohnen und wirtschaften.
Was zählt alles zum Vermögen?
Zu Ihrem Vermögen gehört alles „Hab und Gut“, das in Geld messbar ist – unabhängig davon, ob das Vermögen im Inland oder Ausland vorhanden ist. Dazu gehören zum Beispiel:
Zu berücksichtigen sind grundsätzlich Ihr eigenes verwertbares Vermögen und das der mit Ihnen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen.
Wie auch beim Einkommen gibt es beim Vermögen verschiedene Freibeträge, welche sich nach der Vermögensart richten.
z. B. :
HINWEIS: Die Ermittlung der Freibeträge bei der Vermögensberechnung erfolgt wie beim Einkommen ebenfalls individuell. Auch hier gilt, Sie müssen jedes Vermögen angeben, wie z. B. Ihr Auto, auch wenn Sie der Meinung sind, dass es nicht angerechnet werden darf.
Wie sieht es mit der Kranken- und Pflegeversicherung aus?
Für die Zeiten des Bezugs ist bei erwerbsfähigen Personen zu prüfen ob
Sie sind in der Zeit, für die Sie Arbeitslosengeld II beziehen, in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig versichert, wenn Sie zuletzt der gesetzlichen Krankenversicherung angehört haben.
Für die Zeit des Leistungsbezugs tritt auch Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung ein.
Für bestimmte Personenkreise ist die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen.
Dies gilt insbesondere für Personen, die vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II zuletzt privat versichert waren. Diese werden durch den Bezug nicht versicherungspflichtig. Es kommt die Zahlung eines Zuschusses in Betracht. Bitte informieren Sie sich vorab bei Ihrer privaten Krankenversicherung.
Sollten Sie keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes haben, wenden Sie sich bitte vorrangig an Ihre Krankenversicherung. Evtl. ist eine kostenfreie Familienversicherung über Ihre Eltern oder Ihren/Ihre Ehepartner/in möglich.
Wie kann ich bei einer Stromsperrung ein Darlehen beantragen?
Sollte Ihnen eine Stromsperrung bevorstehen, versuchen Sie bitte zuerst mit Ihrem Stromanbieter eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Sollte dies nicht möglich sein, lassen Sie sich dies bitte schriftlich bestätigen und reichen folgende Unterlagen für ein Darlehen bei uns ein:
Auch andere Darlehen, z. B. für kaputte Haushaltsgeräte, können mit dem Vordruck beantragt werden.
Welche einmaligen Leistungen gibt es bei Schwangerschaft / Geburt?
Erstausstattung Schwangerschaft/Geburt
Zur Anschaffung von Umstandskleidung etc. können Sie auf Antrag 170 € erhalten, für die Einrichtung mit Babyartikeln 435 €.
Welche weiteren Hilfen gibt es?
Es gibt eine Vielzahl von unterschiedlichen Leistungen, wie zum Beispiel Kindergeld, Wohngeld, Unterhaltsvorschussgeld, Elterngeld, oder Kinderzuschlag. Einige dieser Leistungen schließen einen gleichzeitigen Bezug von Leistungen zur Grundsicherung aus oder werden auf diese angerechnet.
Weitere Informationen zum Kindergeld finden Sie auf der Seite Kindergeld verstehen.
Alles Wichtige über den Kinderzuschlag erfahren Sie auf der Seite Kinderzuschlag verstehen.
Mehr zum Wohngeld lesen Sie auf der Website des Innenministeriums.
Eine Übersicht über finanzielle Leistungen speziell für Familien finden Sie hier.
Wie stelle ich einen Antrag beim Jobcenter AGL?
Einen Antrag können Sie stellen, wenn Sie in Leverkusen leben oder beabsichtigen, in Kürze nach Leverkusen zu ziehen. Sie können Ihren Antrag telefonisch (0214 – 8339 – 475), per E-Mail oder per Post stellen. Hierfür können Sie unsere Formulare verwenden oder einen formlosen Antrag stellen. Den Antrag können Sie auch in den Briefkästen einwerfen.
Antragsvordrucke und Hinweise, welche Angaben gemacht werden müssen, finden Sie hier.
Bitte füllen Sie unsere Antragsformulare vollständig aus und fügen Sie weitere Unterlagen in Kopie dazu. Welche das sind, können Sie auf der Seite Arbeitslosengeld II beantragen nachlesen.
Den genauen Ablauf des Antragsverfahrens finden Sie hier beschrieben.
Welche Unterlagen muss ich einreichen?
Füllen Sie den vereinfachten Antrag (VA) aus. Alle Informationen zu den außerdem notwendigen Nachweisen und Formularen finden Sie im Antragsvordruck. Als Faustregel können Sie sich merken, dass Sie alle Angaben, die Sie machen, auch nachweisen müssen. Selbständige füllen zusätzlich die folgende Anlage aus: vereinfachte Anlage zum Einkommen Selbständiger (KAS).
Je schneller Sie alle benötigten Unterlagen einreichen, desto zügiger kann Ihr Antrag bearbeitet und die Geldleistungen ausgezahlt werden.
Sie haben noch weitere Fragen? Dann rufen Sie uns gerne unter 0214 – 8339 – 475 an.
Wo kann ich meine Unterlagen abgeben?
Wenn Sie bereits Leistungen beziehen, können Sie unseren eService jobcenter.digital nutzen.
Mit diesem Service erhalten Sie Informationen zum Arbeitslosengeld II, können Ihren Weiterbewilligungsantrag online stellen und dem Jobcenter Veränderungen mitteilen und Unterlagen einreichen.
Ansonsten finden Sie an allen unseren Standorten Briefkästen neben dem Eingang.
Bitte verzichten Sie darauf, uns Unterlagen persönlich abzugeben, sofern dies nicht zwingend notwendig ist. So verbleibt uns mehr Zeit, Ihre Unterlagen zu bearbeiten.
Gerne können Sie die Unterlagen auch per Post schicken:
Jobcenter AGL
Heinrich-von-Stephan-Str. 6a
51373 Leverkusen
Reichen Sie bitte möglichst Kopien ein, Originale können nur zurückgeschickt werden, wenn Sie dieses ausdrücklich kenntlich machen.
Ebenso ist eine Einreichung per E-Mail möglich. Die betreffende E-Mail-Adresse finden Sie oben rechts auf unseren Schreiben an Sie.
Muss ich mich für die Nutzung des eService persönlich melden und ausweisen?
Nein. Wenn Sie bereits Leistungen erhalten, können Sie sich telefonisch für unseren eService anmelden. Wenn Sie sich online registrieren, erhalten Sie zur Freischaltung per Post eine PIN für die Anmeldung. Sobald Sie diese haben, können Sie sich telefonisch freischalten lassen.
Was sind Mitwirkungspflichten?
Um Ihren Leistungsanspruch prüfen zu können, ist Ihre Mitwirkung erforderlich.
Teilen Sie bitte jede Änderung in Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen umgehend mit. Sie müssen insbesondere sofort mitteilen, wenn:
Wenn Sie unsicher sind, ob Sie eine Änderung mitteilen müssen, rufen Sie uns einfach an unter 0214 – 8339 – 475.
Am einfachsten teilen Sie uns Änderungen mit dem Vordruck „Veränderungsmitteilung“ oder über jobcenter.digital mit.
Wann wird das Geld überwiesen?
Die Auszahlung erfolgt in der Regel am Monatsende für den nächsten Monat. Das heißt Sie erhalten z. B. die Leistungen für April Ende März.
Bei Abweichungen von der regelmäßigen Auszahlung entnehmen Sie die Information bitte dem betreffenden Bescheid.
Was muss ich bei einem Umzug beachten?
Beabsichtigen Sie umzuziehen, müssen Sie sich vor Abschluss eines neuen Mietvertrags die Zusicherung vom Jobcenter einholen. Die Zusicherung wird nur erteilt, wenn die Kosten für die neue Unterkunft angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen bzw. nicht zugesicherten Umzug die Mietkosten, werden nur die bisherigen Kosten weiter erbracht.
Bei erfolgter Zustimmung und auf Antrag können die notwendigen Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten und die Mietkaution (als Darlehen) übernommen werden.
Besonderheiten bei Auszug aus dem elterlichen Haushalt:
Wenn Sie unverheiratet sind, das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und bei den Eltern oder einem Elternteil ausziehen wollen, müssen Sie vor Abschluss eines neuen Mietvertrags die Zusicherung vom Jobcenter einholen. Die Zusicherung ist unter Angabe Ihrer Gründe für den geplanten Auszug aus dem elterlichen Haushalt zu beantragen.
Die Zusicherung wird nur erteilt, wenn:
Ziehen Sie ohne die erforderliche Zusicherung um, erhalten Sie einen geringeren monatlichen Regelbedarf und die Kosten der Unterkunft werden nicht erbracht. Auch werden in diesen Fällen die Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung nicht übernommen.
Muss ich das Jobcenter informieren, wenn ich weg fahren möchte?
Wenn Sie Arbeitslosengeld II beziehen, haben Sie keinen gesetzlichen Urlaubsanspruch. Grundsätzlich hat die Aufnahme einer Beschäftigung oder Ausbildung Vorrang. Allerdings können Sie, für bis zu 21 Tage im Kalenderjahr (inklusive Sonn‐ und Feiertage), Ortsabwesenheit beantragen. Eine Reise muss vorher vom Jobcenter geprüft und genehmigt werden, da Sie in der Zeit der Abwesenheit nicht für die Arbeitsvermittlung erreichbar sind und zum Beispiel nicht an einer geeigneten Weiterbildung teilnehmen können.
Bitte kontaktieren Sie hierfür das Service Center unter 0214 – 8339 – 475.
Welches Team ist für mich zuständig?
Auf unseren Schreiben stehen oben rechts alle notwendige Informationen zur Kontaktaufnahme.
Bitte geben Sie für Anliegen im Bereich Markt und Integration Ihre Kundennummer an und für Anliegen im Leistungsbereich die Nummer Ihrer Bedarfsgemeinschaft.
Wie kann ich das Jobcenter AGL aktuell erreichen?
Sie erreichen uns derzeit telefonisch, per E-Mail oder per Post.
Gerne empfehlen wir Ihnen unser online Angebot jobcenter.digital.
Persönliche Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Bei allgemeinen Fragen erreichen Sie uns telefonisch unter der Servicerufnummer 0214 – 8339 – 475.
Bitte geben Sie immer Ihre Kundennummer oder die Nummer Ihrer Bedarfsgemeinschaft an. Sie finden sie auf unseren Schreiben oben rechts.
Finden persönliche Kundenkontakte und Termine noch statt?
In Einzelfällen sind persönliche Vorsprachen möglich, allerdings ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung und unter Einhaltung der Hygieneregeln.
Der Gesetzgeber hat vorübergehende Vereinfachungen beim Zugang zur Grundsicherung beschlossen. Welche sind das?
Wer bis zum 31. Dezember 2022 einen Neuantrag auf Grundsicherung stellt, für den entfällt für die ersten sechs Monate die Vermögensprüfung, wenn erklärt wird, dass kein erhebliches Vermögen verfügbar ist.
In den ersten sechs Monaten des Leistungsbezugs werden die Ausgaben für Miete und Heizung in tatsächlicher Höhe anerkannt. (Quelle: Bundesagentur für Arbeit)
Weitere Informationen zum Sozialschutz-Paket finden Sie hier.
Muss ich meine Ersparnisse aufbrauchen, bevor ich Grundsicherung bekommen?
Die Vermögensprüfung innerhalb der ersten sechs Monate entfällt nur, wenn Sie kein erhebliches verwertbares Vermögen besitzen. Verwertbares Vermögen sind zum Beispiel Bargeld und verfügbare Mittel auf Girokonten, Sparbüchern, aber auch Schmuck, Aktien oder Lebensversicherungen.
Besitzt das erste Mitglied der Bedarfsgemeinschaft verwertbares Vermögen in Höhe von über 60.000,00 Euro, besteht kein Anspruch auf Grundsicherung. Für jedes weitere Mitglied gilt eine Höchstgrenze von 30.000,00 Euro. Selbstgenutztes Wohneigentum ist in der Regel nicht sofort verwertbar. Es wird daher nicht als erhebliches Vermögen gewertet.
Auch Vermögen, das der Altersvorsorge dient (insbesondere Kapitallebensversicherungen und Kapitalrentenversicherungen), ist kein erhebliches Vermögen. Das gilt unabhängig von seinem Wert. (Quelle: Bundesagentur für Arbeit)
Diese Regelung gilt nach derzeitigem Stand für Neuanträge, die bis zum 31. Dezember 2021 gestellt werden.
Ich bin selbständig oder freiberuflich tätig und habe derzeit Einkommens- und Umsatzeinbußen. Wann habe ich einen Anspruch?
Wie alle anderen Personen, die zu wenige oder keine eigenen Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung haben, können Sie einen Anspruch auf Grundsicherung (Arbeitslosengeld II) haben. Sie können einen Anspruch haben, sofern Sie und ggf. Ihre Familie (Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft) zu wenige oder keine eigenen Mittel zur Sicherung Ihres Lebensunterhalts zur Verfügung haben.
Muss ich meine Selbständigkeit aufgeben?
Nein. Ihre Selbständigkeit kann weiterlaufen. Unsere Integrationsfachkräfte werden mit Ihnen bezüglich Ihrer beruflichen Situation ein Beratungsgespräch vereinbaren.
Werden die Kosten für mein Büro (Miete, Betriebskosten, Leasing-Rate etc.) übernommen? Bezahlt das Jobcenter auch meine laufenden Betriebskosten im Unternehmen?
Nein, das Jobcenter AGL sichert den persönlichen Lebensunterhalt. Wenn Sie Betriebsausgaben haben, mindern diese die Einnahmen, die Ihnen angerechnet werden. Dadurch kann für Sie ein höherer Anspruch auf Grundsicherungsleistungen entstehen.
Sollten Sie keine Einnahmen haben, werden Ihre Betriebsausgaben nicht berücksichtigt.
Sie sind nicht mehr im Leistungsbezug und haben ein Schreiben des Inkasso-Service der Agentur für Arbeit erhalten?
Bitte rufen Sie unter der auf dem Schreiben stehenden Telefonnummer an. Hier können Sie auch eine Ratenzahlung vereinbaren.