FAQs – Fragen und Antworten

Häufig gestellte Fragen rund um’s Jobcenter

Jobcenter AGL

FAQ

Haben Sie Fragen? Wir haben die Antworten!

Auf unserer FAQ-Seite (Frequently Asked Questions) finden Sie die häufigsten Fragen und Antworten zu unseren Leistungen, Angeboten und Abläufen. Hier erklären wir alles, was Sie wissen möchten. Sollte Ihre Frage unbeantwortet bleiben, helfen wir Ihnen gerne persönlich weiter.

Frau und Mann geben sich in einem Besprechungsraum die Hand, drei weitere Personen sitzen am Tisch

FAQ

Allgemeine Fragen zu den Geldleistungen

Grundsicherungsgeld kann jede hilfebedürftige Person beantragen, die zu wenige oder keine finanziellen Mittel hat, um den Lebensunterhalt für sich (und die eigene Familie) sicherzustellen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Person arbeitslos ist oder einer Beschäftigung nachgeht.

Die Voraussetzungen für eine Antragstellung hierfür sind:

  • Alter (zwischen 15 und 65 Jahren bzw. Regelaltersgrenze)
  • Gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
  • Erwerbsfähigkeit: Sie sind in der Lage, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten.
  • Hilfebedürftigkeit: Sie können aktuell Ihren Lebensunterhalt nicht selbst durch Einkommen und/oder Vermögen sichern.

Eine Bedarfsgemeinschaft hat mindestens eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person in Form des Antragstellers bzw. der Antragstellerin. Hinzu kommen der Partner/die Partnerin und die unverheirateten Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

Die Bedarfsgemeinschaft  kann somit aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehen.

Zur Haushaltsgemeinschaft gehören alle Personen, die auf Dauer mit einer Bedarfsgemeinschaft  in einem Haushalt zusammen leben.

Beispiel:
Sie haben das 25. Lebensjahr vollendet und leben bei Ihren Eltern. Dies hat zur Folge, dass Sie eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilden. Ihre Eltern gehören zu Ihrer Haushaltsgemeinschaft.

Zu einer Haushaltsgemeinschaft gehören zum Beispiel auch: 

  • Großeltern und Enkelkinder, 
  • Tanten, Onkel und Nichten und Neffen, 
  • Pflegekinder und Pflegeeltern, 
  • Geschwister, soweit sie ohne Eltern zusammenleben, 
  • sonstige Verwandte und Verschwägerte, 
  • nicht verwandte Personen, die im selben Haushalt leben. 

Die Grundsicherung umfasst einen Regelbedarf für den persönlichen Lebensunterhalt. Die Höhe des Regelbedarfs ist unterschiedlich, die aktuellen Regelbedarfe nach Personengruppen finden Sie hier. Mietkosten (Grundmiete, Betriebskosten und Heizkosten) oder Kosten für Wohneigentum, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie Kosten für verschiedene Mehrbedarfe  können auch übernommen werden. Bei den Kosten der Unterkunft (KdU) beachten Sie bitte die geltenden Mietobergrenzen.

Ihre Kinder werden bei der Prüfung Ihres Anspruches mitberücksichtigt. Die Höhe der Regelbedarfe der Kinder richtet sich nach dem jeweiligen Alter, die aktuelle Höhe finden Sie hier. Kindergeld ist Einkommen und wird angerechnet.

Die Wohnkosten (ohne Haushaltsstrom) werden in angemessener Höhe übernommen. In den ersten sechs Monaten des Leistungsbezugs werden die Ausgaben für Miete und Heizung in der Regel in tatsächlicher Höhe anerkannt.

Grundsicherungsgeld wird nur an diejenigen Personen gezahlt, die ihren eigenen Lebensunterhalt und den der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen aus eigener Kraft nicht oder nicht ausreichend sichern können. Das heißt, Sie müssen zuerst eigene Mittel (Einkommen und Vermögen) einsetzen, bevor Sie finanzielle Hilfe erhalten.

Zum Einkommen gehört grundsätzlich jede Einnahme in Geld oder Geldeswert, wie beispielsweise:

  • Einnahmen aus nicht selbständiger und selbständiger Tätigkeit,
  • Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld I, Elterngeld oder Krankengeld,
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Land- und Forstwirtschaft,
  • Unterhaltsleistungen, Kindergeld,
  • Kapital- und Zinserträge,
  • Einnahmen aus Aktienbesitz,
  • Renten jeder Art,
  • Einmalige Einnahmen (z. B. Steuererstattungen, Abfindungen, Erbschaften).

Vom Einkommen abzuziehende Beträge und Freibeträge sind: 

  • die darauf entfallenden Steuern,
  • Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung,
  • gesetzlich vorgeschriebene und angemessene private Versicherungen,
  • nach Einkommenssteuergesetz geförderte Beiträge zur Altersvorsorge,
  • Werbungskosten (z. B. Fahrkosten, doppelte Haushaltsführung),
  • Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten,
  • Freibeträge bei Erwerbstätigkeit.

Für die Höhe Ihres Freibetrags ist das Bruttoeinkommen entscheidend.

  • Die ersten 100,00 Euro aus Erwerbseinkommen werden nicht angerechnet (Grundfreibetrag),
  • zusätzlich bleiben 20 % des über 100,00 Euro bis einschließlich 1.000,00 Euro liegenden Teils des Bruttoeinkommens anrechnungsfrei,
  • zusätzlich zu den beiden anderen Freibeträgen werden 10 % von Ihrem Bruttolohn über 1.000,00 Euro bis zur Verdienstobergrenze nicht angerechnet. Bei Leistungsberechtigten ohne Kind liegt die Verdienstobergrenze bei einem Bruttoeinkommen von 1.200,00 Euro. Bei Leistungsberechtigten, die mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben, bei 1.500,00 Euro.

Beispiel:

Sie üben eine geringfügige Beschäftigung aus (bis 450,00 Euro – in der Regel zahlen Sie keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge). Vom Einkommen können abgezogen werden:

  • die Pauschale von 100,00 €
  • dazu 20 % von verbleibenden 350,00 Euro 70,00 €

Das ergibt einen Freibetrag von 170,00 €

Bitte beachten Sie, dass Sie Einnahmen immer angeben müssen, auch wenn Sie glauben, dass diese nicht angerechnet werden dürfen.

Beispiel: Ihr minderjähriges Kind trägt Zeitungen aus und erhält hierfür monatlich 60,00 Euro. Dieses Geld ist grundsätzlich anrechnungsfrei und hätte zunächst keine Auswirkungen auf die Leistungsberechnung. Denken Sie bitte trotzdem daran, uns mitzuteilen, dass Ihr Kind eine Tätigkeit ausübt. Hierzu reicht die Kopie vom Arbeitsvertrag und die Lohnabrechnung zunächst aus.

Sie können sich auch über den Freibetragsrechner einen ersten Überblick verschaffen.

Einkommen wird immer für den Monat angerechnet, in dem Sie es bekommen. Daher ist es für uns besonders wichtig, dass Sie uns einen Kontoauszug zukommen lassen, wenn Sie Einnahmen das erste Mal erzielen.

Beispiel 1: 

Sie fangen am 01.09.2026 eine neue Beschäftigung an und erhalten am 30.09.2026 Ihr erstes Gehalt. Die Anrechnung erfolgt für September. 

Beispiel 2:

Sie fangen am 01.09.2026 eine neue Beschäftigung an und erhalten am 15.10.2026 Ihr erstes Gehalt. Die Anrechnung erfolgt im Oktober. 

Bitte reichen Sie uns monatlich nach Erhalt eine Kopie der Lohnabrechnungen ein. Zudem für den ersten Monat auch eine Kopie des Kontoauszugs. Nutzen Sie hierfür gerne jobcenter.digital.

Ja, wenn Sie mit Ihrem Partner beziehungsweise Ihrer Partnerin zusammen eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft bilden. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn Sie zusammen wohnen und wirtschaften.

Zu Ihrem Vermögen gehört alles „Hab und Gut“, das in Geld messbar ist – unabhängig davon, ob das Vermögen im Inland oder Ausland vorhanden ist. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Bargeld, Girokonten
  • Guthaben auf Anlagekonten
  • Guthaben bei PayPal
  • Sparguthaben, Sparbücher
  • Bausparguthaben
  • Sparbriefe
  • Wertpapiere
  • Fahrzeuge/Schmuck
  • Kapitallebensversicherungen
  • Haus-Grundeigentum
  • Eigentumswohnungen
  • Bitcoins

Zu berücksichtigen sind grundsätzlich Ihr eigenes verwertbares Vermögen und das der mit Ihnen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen.

Wie auch beim Einkommen gibt es beim Vermögen verschiedene Freibeträge, welche sich nach der Vermögensart richten.

HINWEIS: Die Ermittlung der Freibeträge bei der Vermögensberechnung erfolgt wie beim Einkommen ebenfalls individuell. Auch hier gilt, Sie müssen jedes Vermögen angeben, wie z. B. Ihr Auto, auch wenn Sie der Meinung sind, dass es nicht angerechnet werden darf.

Für die Zeiten des Bezugs ist bei erwerbsfähigen Personen zu prüfen ob  

  • Sie in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig (GKV) oder 
  • der privaten Kranken- und Pflegeversicherung (PKV) zuzuordnen sind.

Sie sind in der Zeit, für die Sie Arbeitslosengeld II beziehen, in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig versichert, wenn Sie zuletzt der gesetzlichen Krankenversicherung angehört haben.

Für die Zeit des Leistungsbezugs tritt auch Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung ein.

Für bestimmte Personenkreise ist die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen.
Dies gilt insbesondere für Personen, die vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II zuletzt privat versichert waren. Diese werden durch den Bezug nicht versicherungspflichtig. Es kommt die Zahlung eines Zuschusses in Betracht. Bitte informieren Sie sich vorab bei Ihrer privaten Krankenversicherung.

Sollten Sie keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes haben, wenden Sie sich bitte vorrangig an Ihre Krankenversicherung. Evtl. ist eine kostenfreie Familienversicherung über Ihre Eltern oder Ihren/Ihre Ehepartner/in möglich.

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Fragen zu besonderen Geldleistungen des Jobcenters und weiteren Hilfen

Sollte Ihnen eine Stromsperrung bevorstehen, versuchen Sie bitte zuerst mit Ihrem Stromanbieter eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Sollte dies nicht möglich sein, lassen Sie sich dies bitte schriftlich bestätigen und reichen folgende Unterlagen für ein Darlehen bei uns ein:

Auch andere Darlehen, z. B. für kaputte Haushaltsgeräte, können mit dem Vordruck beantragt werden.

Unsere Beauftragte für Chanengleichheit informiert Sie gerne über Unterstützungs- und Fördermöglichkeiten während der Schwangerschaft/nach der Geburt. Auf der Seite www.jobcenter-agl.de/arbeit/bca/ finden Sie einen Überblick über mögliche Leistungen und Hilfsangebote. Bei Fragen können Sie sich auch direkt an unsere Beauftragte für Chancengleichheit wenden. Ihre Kontaktdaten finden Sie auch auf der genannten Seite.

Es gibt eine Vielzahl von unterschiedlichen Leistungen, wie zum Beispiel Kindergeld, Wohngeld, Unterhaltsvorschussgeld, Elterngeld, oder Kinderzuschlag. Einige dieser Leistungen schließen einen gleichzeitigen Bezug von Leistungen zur Grundsicherung aus oder werden auf diese angerechnet.

Weitere Informationen zum Kindergeld finden Sie auf der Seite Kindergeld verstehen.

Alles Wichtige über den Kinderzuschlag erfahren Sie auf der Seite Kinderzuschlag verstehen.

Eine Übersicht über finanzielle Leistungen speziell für Familien finden Sie hier.

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Fragen zum Verfahren

Einen Antrag können Sie stellen, wenn Sie in Leverkusen leben oder beabsichtigen, in Kürze nach Leverkusen zu ziehen. Hierfür können Sie unsere Formulare verwenden oder einen formlosen Antrag stellen. Nutzen Sie dafür gerne unseren Online-Service: Jobcenter.Digital 

Antragsvordrucke und Hinweise, welche Angaben gemacht werden müssen, finden Sie hier.

Bitte füllen Sie unsere Antragsformulare vollständig aus und fügen Sie weitere Unterlagen in Kopie dazu.

Den weiteren Ablauf des Antragsverfahrens finden Sie hier beschrieben.

Füllen Sie den Hauptantrag aus oder nutzen Sie direkt Jobcenter.Digital. Alle Informationen zu den außerdem notwendigen Nachweisen und Formularen finden Sie im Antragsvordruck. Als Faustregel können Sie sich merken, dass Sie alle Angaben, die Sie machen, auch nachweisen müssen. Selbständige füllen zusätzlich die folgende Anlage aus: Anlage EKS

Je schneller Sie alle benötigten Unterlagen einreichen, desto zügiger kann Ihr Antrag bearbeitet und die Geldleistungen ausgezahlt werden.

Wenn Sie bereits Leistungen beziehen, können Sie unseren Onlineservice jobcenter.digital nutzen. 

Mit diesem Service erhalten Sie Informationen zum Grundsicherungsgeld, können Ihren Weiterbewilligungsantrag online stellen und dem Jobcenter Veränderungen mitteilen und Unterlagen einreichen.

Ansonsten finden Sie an allen unseren Standorten Briefkästen neben dem Eingang. 

Bitte verzichten Sie darauf, uns Unterlagen persönlich abzugeben, sofern dies nicht zwingend notwendig ist. So verbleibt uns mehr Zeit, Ihre Unterlagen zu bearbeiten.

Gerne können Sie die Unterlagen auch per Post schicken:

Jobcenter AGL
Heinrich-von-Stephan-Str. 6a
51373 Leverkusen

Reichen Sie bitte möglichst Kopien ein, Originale können nur zurückgeschickt werden, wenn Sie dieses ausdrücklich kenntlich machen.

Um Ihren Leistungsanspruch prüfen zu können, ist Ihre Mitwirkung erforderlich.
Teilen Sie bitte jede Änderung in Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen umgehend mit. Sie müssen insbesondere sofort mitteilen, wenn:

  • Sie eine berufliche Tätigkeit aufnehmen (geringfügige Beschäftigung/sozialversicherungspflichtige Beschäftigung/Selbständigkeit/als mithelfende/r Familienangehörige/r),
  • Sie beabsichtigen eine Ausbildung oder ein Studium aufzunehmen,
  • Sie arbeitsunfähig erkranken und wenn Sie wieder arbeitsfähig sind,
  • Sie Ausländer/in sind und sich bei Ihrem Aufenthaltsstatus Änderungen ergeben,
  • Sie schwanger sind
  • Sie Mutterschaftsgeld/Elterngeld oder andere Leistungen beantragen oder erhalten,
  • Sie Renten (aller Art) beantragen oder erhalten,
  • sich Ihre Anschrift ändert,
  • sich Ihre Miete ändert
  • in Ihrem Haushalt jemand ein- oder auszieht (auch wenn es vorübergehend ist),
  • Sie heiraten, eine eheähnliche Gemeinschaft oder eine (Lebens-)Partnerschaft eingehen oder sich von Ihrer Partnerin/Ihrem Partner trennen, Sie geschieden werden,
  • sich Einkommen oder Vermögen in Ihrer Bedarfsgemeinschaft ändert oder
  • Ihnen Erträge aus Vermögen gutgeschrieben (z. B. Zinsen, Dividenden) oder Steuern erstattet werden.

Am einfachsten teilen Sie uns Änderungen über jobcenter.digital mit. 

Die Auszahlung erfolgt in der Regel am Monatsende für den nächsten Monat. Das heißt Sie erhalten z. B. die Leistungen für September Ende August.

Bei Abweichungen von der regelmäßigen Auszahlung entnehmen Sie die Information bitte dem betreffenden Bescheid.

Beabsichtigen Sie umzuziehen, müssen Sie sich vor Abschluss eines neuen Mietvertrags die Zusicherung vom Jobcenter einholen. Die Zusicherung wird nur erteilt, wenn die Kosten für die neue Unterkunft angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen bzw. nicht zugesicherten Umzug die Mietkosten, werden nur die bisherigen Kosten weiter erbracht.
Bei erfolgter Zustimmung und auf Antrag können die notwendigen Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten und die Mietkaution (als Darlehen) übernommen werden.

Besonderheiten bei Auszug aus dem elterlichen Haushalt:

Wenn Sie unverheiratet sind, das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und bei den Eltern oder einem Elternteil ausziehen wollen, müssen Sie vor Abschluss eines neuen Mietvertrags die Zusicherung vom Jobcenter einholen. Die Zusicherung ist unter Angabe Ihrer Gründe für den geplanten Auszug aus dem elterlichen Haushalt zu beantragen.

Die Zusicherung wird nur erteilt, wenn:

  • schwerwiegende soziale Gründe gegen ein Verbleiben in der elterlichen Wohnung sprechen und dies nachgewiesen wird oder
  • der Umzug in die neue Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
  • nachweislich ein ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.

Ziehen Sie ohne die erforderliche Zusicherung um, erhalten Sie einen geringeren monatlichen Regelbedarf und die Kosten der Unterkunft werden nicht erbracht. Auch werden in diesen Fällen die Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung nicht übernommen.

Wenn Sie Bürgergeld beziehen, haben Sie keinen gesetzlichen Urlaubsanspruch. Grundsätzlich hat die Aufnahme einer Beschäftigung oder Ausbildung Vorrang. Allerdings können Sie maximal 21 Tage im Kalenderjahr (inkl. Sonn- und Feiertagen) Ortsabwesenheit (OAW) beantragen. Eine OAW muss vorher vom Jobcenter AGL geprüft und genehmigt werden, da Sie in der Zeit Ihrer Abwesenheit für die Unterstützungsangebote der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehen.

Bitte kontaktieren Sie für die Beantragung Ihrer OAW Ihre zuständige Integrationsfachkraft. Gerne können Sie hierfür auch www.jobcenter.digital nutzen.

Auf unseren Schreiben stehen oben rechts alle notwendige Informationen zur Kontaktaufnahme.

Bitte geben Sie für Anliegen im Bereich Markt und Integration Ihre Kundennummer an und für Anliegen im Leistungsbereich die Nummer Ihrer Bedarfsgemeinschaft.

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Sonstige Fragen

Bitte rufen Sie unter der auf dem Schreiben stehenden Telefonnummer an. Hier können Sie auch eine Ratenzahlung vereinbaren.

Kontakt

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Heinrich-von-Stephan-Str.  6a
51373 Leverkusen


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Zu unseren Servicezeiten erreichen Sie uns direkt unter der Telefonnummer:

0214 – 8339 – Durchwahl

Ihrer Ansprechperson. Die Telefonnummern finden Sie auf den Schreiben des Jobcenters AGL.


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