Vorrangige Leistungen beantragen
Wir beraten Sie bei der Beantragung anderer Leistungen
Leistungsberechtigte sind verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist.
Die Antragstellung bei vorrangig zuständigen Leistungsträgern ist zwingend.
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Entsprechende Anträge müssen bei den zuständigen Stellen (z. B. Wohngeldstelle, Familienkasse, Agentur für Arbeit) gestellt werden.